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Es ist Aufgabe der gesamten Gesellschaft, den Schutz der Kinder zu gewährleisten, die Rechte der Kinder zu verteidigen.

In der italienischen Rechtsprechung scheint der Begriff der Misshandlung im Art. 572 des Strafgesektzbuches auf. Jeder ist strafbar, der einen Menschen misshandelt. Als Misshandlung gilt dabei nicht ein einziger Vorfall, oder sporadische Ereignisse, sondern Handlungen, die sich wiederholen und in der Zeit andauern. Misshandlung schließt körperliche und psychische Gewalt ein. Auch im Zivilgesetzbuch befassen sich einige Artikel  (330-336) mit Misshandlung. Darin sind alle Misshandlungen beschrieben, welche für Minderjährige einen sogenannten „Nachteil“ darstellen können. Das Jugendgericht ist dafür zuständig.

Jeder kann und muss helfen!

Wer solche Situationen kennt oder einen entsprechenden Verdacht hegt, muss sich an die territorial zuständigen Dienste für Minderjährige, Ordnungskräfte, Jugendgerichte, Staatsanwaltschaft wenden. Man kann dies auch Lehrpersonen, Sozialdiensten, Erziehern o.ä. mitteilen; sie haben als Amtspersonen die Pflicht, zu intervenieren! Bei Verdacht auf das Vorliegen einer von Amts wegen verfolgbaren Straftat ist Anzeige zu erstatten. Anonyme Meldungen und Anzeigen werden nicht angenommen.

Die Staatsanwaltschaft hat die Pflicht, jeder eingegangenen Meldung und Anzeige nachzugehen. Falls die Untersuchungen keine sicheren, oder nicht ausreichend Beweise zu Lasten des Verdächtigen vorliegen, beantragt die Staatsanwaltschaft die Archivierung des Falles, und falls dem Antrag stattgegeben wird, endet das Verfahren.

Handelt es sich allerdings um Minderjährige, hat die Staatsanwaltschaft eine sehr wichtige Schutz/Präventionsfunktion. Unabhängig davon, ob es sich um eine Straftat handelt oder nicht, kann die Staatsanwaltschaft vom Jugendgericht dringlich wirksame und angemessene Maßnahmen einfordern. So kann z.B. die Entfernung des Urhebers des schädlichen und gefährlichen Verhaltens vorgeschlagen werden oder die Einstellung der Kontakte zwischen dem Urheber der Gewalt und dem Kind.

Die Unterlassung (die leider manchmal besteht) einer Meldung/Anzeige kann eine Straftat darstellen!

Artikel 70 des Gesetzes 184/83 sieht vor, dass die Unterlassung einer Meldung oder Anzeige bei der Gerichtsbehörde seitens einer über das Vorliegen einer Gefahr informierten Person strafbar ist. Amtspersonen oder Personen, welche mit einem öffentlichen Dienst beauftragt sind, und es unterlassen, das Jugendgericht über einen vernachlässigten, misshandelten oder missbrauchten Minderjährigen zu informieren, von dem sie Kraft ihres Amtes erfahren, werden gemäß Art. 328 des Strafgesetzbuches mit Haftstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen geahndet.

Im Falle einer unbegründeten Anzeige sind keine Sanktionen für den Erstatter der Anzeige oder Meldung, vorgesehen

 

Schutz bedeutet nicht nur eine Unterbrechung der Gewalt und die Entfernung des Kindes aus der Gewaltsituation, sondern auch, das Kind langfristig durch psychologische Unterstützung zu begleiten.